AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Wimmer Schädlingsbekämpfung

§ 1 Auftrag

1.) Für alle an die Auftragnehmerin erteilten schriftlichen, mündlichen oder fernmündlichen Aufträge gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Anders lautenden formularmäßigen Bedingungen des Auftraggebers widersprechen

wir ausdrücklich.

2.) Bei Abgabe eines Kurze Hand-Angebotes muss die Auftragsannahme durch die Auftragsnehmerin schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Auftragsinhalt

1.) Einzelaufträge zur Bekämpfung von Schädlingen, Desinfektionen, Holzschutz und Taubenabwehr. Bei Einzelaufträgen wegen:

a) des Befalls von Ungeziefer, Schädlingen und Nagern schuldet die Auftragnehmerin das sach- und fachgerechte Verlegen des Bekämpfungsmaterials und Behandeln der befallenen Flächen. Nichtzielorganismen die im zu bekämpfenden Objekt leben sind durch den Auftraggeber von den Ködermaterialien fernzuhalten.

b) Desinfektion schuldet die Auftragnehmerin das sach- und fachgerechte Behandeln der vereinbarten Flächen.

c) Holzschutz schuldet die Auftragnehmerin das sach- und fachgerechte Behandeln der vereinbarten und erreichbaren

Holzflächen nach VOB DIN 68800, wenn keine andere Vereinbarung getroffen ist.

d) Taubenabwehr schuldet die Auftragnehmerin die sach- und fachgerechte Verlegung der Taubenabwehrsysteme.

e) Holzwechselarbeiten sind in unserem Preis nicht enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt, ebenso Aufdecken und Freilegen der Sparren.

f) einen Erfolg der Bekämpfungsmaßnahmen wird nur dann von der Auftraggeberin geschuldet, wenn alle empfohlenen kostenpflichtigen Nachkontrollen zur Befallstilgung eingehalten werden.

g) Vorab verhandelte oder telefonisch genannte Festpreise sind gültig und mit der Auftragsnehmerin nachträglich nicht mehr verhandelbar.

2.) Wartungsverträge zur Schädlingsbekämpfung

Bei Wartungsverträgen zur Schädlingsbekämpfung schuldet die Auftragnehmerin, die beschriebene Örtlichkeit von den im Wartungsvertrag bezeichneten Schädlingen freizuhalten.

3.) Die Auftragsnehmerin ist berechtigt, den Preis für die folgenden Jahre anzuheben, wenn die Lebenshaltungskosten sich erhöht haben (Preisindex).

4.) Die Vertragsparteien stimmen die genauen Wartungstermine kurzfristig telefonisch vor der in Aussicht genommenen Behandlung- Inspektion - miteinander ab. Kommt es zu keiner Einigung, ist die Auftragnehmerin berechtigt, dem/der Auftraggeber/in schriftlich einen verbindlichen Termin, der auch außerhalb der normalen Bürostunden liegen kann, mitzuteilen.

Zwischen dem Zugang der Terminabstimmung und der Ausführung der Arbeiten müssen mindestens 10 Tage liegen.

5.) Die Auftragnehmerin ist zur Entfernung von Tierkadavern und Präparaten nicht verpflichtet, es sei denn, dies ist ausdrücklich

vereinbart.

§ 3 Gewährleistung

1.) Einzelaufträge

Lässt der Auftraggeber nur Teilbereiche eines Bau- oder Gewerks behandeln, so kann keine Gewähr für die behandelten Flächen übernommen werden.

2.) Wartungsverträge

Treten nach der Behandlung, während der Laufzeit des Wartungsvertrages, Schädlinge auf, von denen die Örtlichkeit befreit

zu halten war, so erhöht sich die Anzahl der Termine laut Vertrag.

3.) Geltung für Einzelaufträge und Wartungsverträge

Der Auftraggeber muss festgestellte Mängel unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln innerhalb von acht Tagen - nach Durchführung der Behandlung bei der Auftragnehmerin melden.

Für die Nachbehandlung haftet die Auftragnehmerin im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Auftrag.

Verweigert der Auftraggeber die Durchführung der Nachbehandlung, so erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Ansprüche auf Schadensersatz aus Verzug, Unmöglichkeit der Bekämpfung, Verschulden bei Vertragsabschluß und unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Geschäftsführer oder leitenden Angestellten oder durch vorsätzliches Verhalten der nichtleitenden Angestellten

und sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht wurde. In diesen letzteren Fällen des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns hat der Auftraggeber unter Ausschluss aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

4.) Der Anspruch auf kostenlose Nachbehandlung erlischt, sofern der Auftraggeber eine Ursache für den erneuten Befall festgestellt hat, z.B. Nichtbeachtung der erforderlichen Sauberkeit von behandelten Räumen oder Entfernen, Verändern oder Beschädigen des Bekämpfungsmaterials, ferner bei Unterlassen, Befallsrisiken trotz entsprechendem Hinweis durch die Auftragnehmerin zu beseitigen (z.B. offene Zulaufmöglichkeiten im Boden oder in Wänden).

5.) Pflanzenschutz

Für die Haltbarkeit und Überlebensfähigkeit von Pflanzen im Bereich der behandelten Flächen kann keine Gewähr übernommen werden.

§ 4 Preise und Zahlungen

Die durchgeführten Arbeiten werden, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach Materialkosten und aufgewendeter Zeit der Arbeitnehmer abgerechnet. Arbeiten an Sonn- und Feiertagen, Nachtarbeit bzw. Überstunden werden mit gesondertem Zuschlag berechnet:

nach 20.00 Uhr - 0.00 Uhr zzgl. 20% auf die Nettosumme; ab 0.00 Uhr - 6.00 Uhr zzgl. 75% auf die Nettosumme; an Sonn- und Feiertagen zzgl. 150% auf die Nettosumme. Es gilt jeweils die gesetzlich gültige Umsatzsteuer. Zeigen sich bei der Durchführung des Auftrages Erschwernisse, die vorher nicht bekannt waren (falsche Angaben über Art und Umfang des Objektes durch den Auftraggeber, insbesondere nach telefonischer Preisauskunft ohne Ansicht des Objektes), so berechtigen diese die Auftragnehmerin, eine angemessene Preisanpassung der vorher vereinbarten Preise wegen zusätzlicher, im Verhältnis stehender Material- und Lohnkosten zu verlangen.

Zahlungen sind nach Rechnungseingang unverzüglich ohne Abzug zu leisten. Ab dem 11. Tag nach Rechnungsdatum liegt Verzug vor und die Auftragnehmerin berechnet 5% Prozentpunkt über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank.

Auf Rechnungen gegen unsere Forderungen oder Zurückbehaltungsrechte sind nur mit Gegenforderungen des Auftraggebers

zulässig, die von uns ausdrücklich schriftlich als „unbestritten“ bezeichnet oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 5 Gerichtsstand, anwendbares Recht

Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen oder seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten Frankfurt am Main.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

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